ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN HOTELAUFNAHMEVERTRAG

I. GELTUNGSBEREICH

 

Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­träge über die miet­weise Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung sowie alle in die­sem Zusam­men­hang für den Kun­den erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Hotels (Hotel­auf­nah­me­ver­trag). Der Begriff „Hotel­auf­nah­me­ver­trag“ umfasst und ersetzt fol­gende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.

Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zim­mer sowie deren Nut­zung zu ande­ren als Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Hotels in Text­form, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbe­dun­gen wird, soweit der Kunde nicht Ver­brau­cher ist.

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den fin­den nur Anwen­dung, wenn dies vor­her aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde.

 

II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, VERJÄHRUNG

 

Der Ver­trag kommt durch die Annahme des Antrags des Kun­den durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zim­mer­bu­chung in Text­form zu bestätigen.

 

Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Drit­ter für den Kun­den bestellt, haf­tet er dem Hotel gegen­über zusam­men mit dem Kun­den als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Hotel­auf­nah­me­ver­trag, sofern dem Hotel eine ent­spre­chende Erklä­rung des Drit­ten vorliegt.

Alle Ansprü­che gegen das Hotel ver­jäh­ren grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig in fünf Jah­ren, soweit sie nicht auf einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit oder der Frei­heit beru­hen. Diese Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig in zehn Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­ver­kür­zun­gen gel­ten nicht bei Ansprü­chen, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beruhen.

 

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

 

Das Hotel ist ver­pflich­tet, die vom Kun­den gebuch­ten Zim­mer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbringen.

Der Kunde ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten bzw. gel­ten­den Preise des Hotels zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den ver­an­lasste Leis­tun­gen und Aus­la­gen des Hotels an Dritte. Die ver­ein­bar­ten Preise schlie­ßen die jewei­lige gesetz­li­che Umsatz­steuer ein.

Das Hotel kann seine Zustim­mung zu einer vom Kun­den gewünsch­ten nach­träg­li­chen Ver­rin­ge­rung der Anzahl der gebuch­ten Zim­mer, der Leis­tung des Hotels oder der Auf­ent­halts­dauer des Kun­den davon abhän­gig machen, dass sich der Preis für die Zim­mer und/oder für die sons­ti­gen Leis­tun­gen des Hotels erhöht.

 

Rech­nun­gen des Hotels ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 10 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zahl­bar. Das Hotel kann die unver­züg­li­che Zah­lung fäl­li­ger For­de­run­gen jeder­zeit vom Kun­den ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist das Hotel berech­tigt, die jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen in Höhe von der­zeit 8% bzw. bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen ein Ver­brau­cher betei­ligt ist, in Höhe von 5% über dem Basis­zins­satz zu ver­lan­gen. Dem Hotel bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vorbehalten.

 

Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss vom Kun­den eine ange­mes­sene Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung in Form einer Kre­dit­kar­ten­ga­ran­tie, einer Anzah­lung oder Ähn­li­chem zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mine kön­nen im Ver­trag in Text­form ver­ein­bart wer­den. Bei Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen für Pau­schal­rei­sen blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unberührt.

In begrün­de­ten Fäl­len, z.B. Zah­lungs­rück­stand des Kun­den oder Erwei­te­rung des Ver­trags­um­fan­ges, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss bis zu Beginn des Auf­ent­hal­tes eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sinne vor­ste­hen­der Nr. 5 oder eine Anhe­bung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vol­len ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu verlangen.

Das Hotel ist fer­ner berech­tigt, zu Beginn und wäh­rend des Auf­ent­hal­tes vom Kun­den eine ange­mes­sene Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sinne vor­ste­hen­der Nr. 5 für beste­hende und künf­tige For­de­run­gen aus dem Ver­trag zu ver­lan­gen, soweit eine sol­che nicht bereits gemäß vor­ste­hen­der Num­mern 5 und/oder 6 geleis­tet wurde.

 

Der Kunde kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen oder verrechnen.

 

IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) / NICHTINANSPRUCHNAHME

DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)

 

Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag bedarf der Zustim­mung des Hotels in Text­form. Erfolgt diese nicht, so ist der ver­ein­barte Preis aus dem Ver­trag auch dann zu zah­len, wenn der Kunde ver­trag­li­che Leis­tun­gen nicht in Anspruch nimmt.

Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kun­den ein Ter­min zum kos­ten­freien Rück­tritt vom Ver­trag in Text­form ver­ein­bart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt gegen­über dem Hotel in Text­form ausübt.

Bei vom Kun­den nicht in Anspruch genom­me­nen Zim­mern hat das Hotel die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung die­ser Zim­mer sowie die ein­ge­spar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Wer­den die Zim­mer nicht ander­wei­tig ver­mie­tet, so kann das Hotel die ver­trag­lich ver­ein­barte Ver­gü­tung ver­lan­gen und den Abzug für ersparte Auf­wen­dun­gen des Hotels pau­scha­lie­ren. Der Kunde ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, min­des­tens 90% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses für Über­nach­tun­gen mit oder ohne Früh­stück, 70% für Halbpensions- und 60% für Voll­pen­si­ons­ar­ran­ge­ments zu zah­len. Dem Kun­den steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nannte Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

 

V. RÜCKTRITT DES HOTELS

 

Sofern ver­trag­lich ver­ein­bart wurde, dass der Kunde inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten kann, ist das Hotel in die­sem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Kun­den nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zim­mern vor­lie­gen und der Kunde auf Rück­frage des Hotels auf sein Recht zum Rück­tritt nicht verzichtet.

Wird eine ver­ein­barte oder oben gemäß Zif­fer III Num­mern 5 und/oder 6 ver­langte Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung auch nach Ver­strei­chen einer vom Hotel gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.

Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, bei­spiels­weise falls

Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu ver­tre­tende Umstände die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;

Zim­mer oder Räume schuld­haft unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Angabe ver­trags­we­sent­li­cher Tat­sa­chen, z.B. zur Per­son des Kun­den oder zum Zweck sei­nes Auf­ent­hal­tes, gebucht werden;

das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inan­spruch­nahme der Hotel­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die

Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zuzu­rech­nen ist;

der Zweck bzw. der Anlass des Auf­ent­hal­tes geset­zes­wid­rig ist;

ein Ver­stoß gegen oben genannte Zif­fer I Nr. 2 vorliegt.

Bei berech­tig­tem Rück­tritt des Hotels ent­steht kein Anspruch des Kun­den auf Schadensersatz.

 

VI. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

 

Der Kunde erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zim­mer, soweit die­ses nicht aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart wurde.

Gebuchte Zim­mer ste­hen dem Kun­den ab 14:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Kunde hat kei­nen Anspruch auf frü­here Bereitstellung.

Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer dem Hotel spä­tes­tens um 11:00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann das Hotel auf­grund der ver­spä­te­ten Räu­mung des Zim­mers für des­sen ver­trags­über­schrei­tende Nut­zung bis 18:00 Uhr 50% des vol­len Logis­prei­ses (Lis­ten­prei­ses) in Rech­nung stel­len, ab 18:00 Uhr 100%. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Kun­den wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei, nach­zu­wei­sen, dass dem Hotel kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.

 

VII. HAFTUNG DES HOTELS

 

Das Hotel haf­tet für seine Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Ansprü­che des Kun­den auf Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlos­sen. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn das Hotel die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat, sons­tige Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beru­hen und Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von ver­trags­ty­pi­schen Pflich­ten des Hotels beru­hen. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, wird das Hotel bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhilfe zu sor­gen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­bare bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu halten.

Für ein­ge­brachte Sachen haf­tet das Hotel dem Kun­den nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Danach ist die Haf­tung beschränkt auf das Hun­dert­fa­che des Zim­mer­prei­ses, jedoch höchs­tens € 3.500,- und abwei­chend für Geld, Wert­pa­pie­ren und Kost­bar­kei­ten höchs­tens bis zu € 800,-. Geld, Wert­pa­piere und Kost­bar­kei­ten kön­nen bis zu einem Höchst­wert von € 3.500,- im Hotel- oder Zim­mer­safe auf­be­wahrt wer­den. Das Hotel emp­fiehlt, von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch zu machen.

Soweit dem Kun­den ein Stell­platz in der Hotel­ga­rage oder auf einem Hotel­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustande. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeuge und deren Inhalte haf­tet das Hotel nicht, außer bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Für den Aus­schluss der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den gilt die Rege­lung der vor­ste­hen­den Num­mer 1, Sätze 2 bis 4 entsprechend.

 

Weck­auf­träge wer­den vom Hotel mit größ­ter Sorg­falt aus­ge­führt. Nach­rich­ten, Post und Waren­sen­dun­gen für die Gäste wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Auf­be­wah­rung und – auf Wunsch – gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung der­sel­ben. Für den Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Kun­den gilt die Rege­lung der vor­ste­hen­den Num­mer 1, Sätze 2 bis 4 entsprechend.

 

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges, der Antrags­an­nahme oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sol­len in Text­form erfol­gen. Ein­sei­tige Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen durch den Kun­den sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zah­lungs­ort ist der Stand­ort des Hotels.

 

Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Ver­kehr der gesell­schafts­recht­li­che Sitz des Hotels. Sofern ein Ver­trags­part­ner die Vor­aus­set­zung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der gesell­schafts­recht­li­che Sitz des Hotels.

 

Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kaufrechts und des Kol­li­si­ons­rechts ist ausgeschlossen.

Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.